Die Klausel war unterschrieben. Das Geld ging trotzdem zurück.
Wer eine Wohnung verwaltet, bekommt für ihre Vermietung keine Provision, auch nicht vom Eigentümer. So hat es der Bundesgerichtshof am 21. Mai 2026 entschieden. Die Unterlage zeigt, was das für Ihren Verwaltervertrag heißt, und gibt Ihnen acht Prüffragen zum Ankreuzen.
- Das Urteil in vier Punkten, und was es offen lässt
- Der Fall in Zahlen: 13 Neuvermietungen, 16.815,71 € Provision, alles zurück
- Acht Prüffragen zum Ankreuzen für Ihren Verwaltervertrag
- Der Mieterwechsel als Ablauf: welche Nachweise Sie brauchen
2 Seiten · PDF · Stand 07.10.2026 · mit Quellen · kein Newsletter ohne Häkchen


zurückgezahlt
So viel Provision aus 13 Neuvermietungen musste die Verwaltung im entschiedenen Fall vollständig erstatten, plus Zinsen (BGH, I ZR 224/25).
von beiden Seiten
Weder Mieter noch Vermieter schulden die Provision. Genau das war bis Mai umstritten (Rn. 15–18).
keine Übergangsfrist
Der BGH legt ein seit 1971 geltendes Gesetz aus (Rn. 20). Eine Schonfrist für Altverträge nennt das Urteil nicht.
Wie viel steht bei Ihnen im Feuer?
Schieben Sie die Regler auf Ihre Mietverwaltung. Die Rechnung zeigt, wie viel Provision ein Eigentümer zurückfordern könnte, wenn eine solche Klausel im Vertrag steht.
Provision, die zurückgefordert werden könnte
Im entschiedenen Fall waren es 16.815,71 € aus 13 Neuvermietungen, vollständig zurück, plus Zinsen.
Modellrechnung: Neuvermietungen × Kaltmiete × Monatsmieten Provision × 1,19 USt × Jahre. Regelverjährung drei Jahre ab Jahresende (§§ 195, 199 BGB), im Einzelfall länger. Quelle: BGH, Urteil vom 21.05.2026, I ZR 224/25.
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Wer eine Wohnung verwaltet, bekommt für ihre Vermietung keine Provision mehr, auch nicht vom Eigentümer. Die Unterlage fasst Urteil und Fall zusammen, zeigt, was offen ist, und gibt Ihnen acht Prüffragen für den eigenen Vertrag. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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Schritt 1 von 3
Kurz beantwortet
Frei zum Nachlesen. Die Unterlage geht weiter: mit Checkliste und Fahrplan.
Darf eine Hausverwaltung eine Provision für die Neuvermietung verlangen?
Nein, wenn sie die Wohnung selbst verwaltet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG steht ihr dann kein Provisionsanspruch zu, weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter (BGH, Urteil vom 21.05.2026, I ZR 224/25).
Gilt das auch, wenn der Eigentümer die Provision im Verwaltervertrag zugesagt hat?
Ja. Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Im entschiedenen Fall stand die Klausel im Vertrag und war trotzdem nichtig.
Können Eigentümer bereits gezahlte Provisionen zurückfordern?
Ja, nach § 5 Abs. 1 WoVermittG in Verbindung mit § 812 BGB. Wie weit zurück, regelt das Urteil nicht; das ist eine Frage der Verjährung und im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Sind reine WEG-Verwaltungen betroffen?
Nicht im Kern. Betroffen ist, wer laufend umfangreiche Aufgaben für den Eigentümer übernimmt und dabei über Mietverträge entscheidet, typischerweise die Mietverwaltung (Rn. 9). Bei der Sondereigentumsverwaltung kommt es auf diese Merkmale an.
Tim GoebelGoebel & Partner Consulting, Dortmund. Berät Hausverwaltungen herstellerunabhängig bei Abläufen, Automatisierung und KI.
Quellen
- BGH, Urteil vom 21.05.2026, I ZR 224/25 (Volltext) · geprüft 07.10.2026
- Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) · geprüft 07.10.2026
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Anwältin, Ihren Anwalt oder Ihre Steuerberatung.
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