E-Rechnung in der Verwaltung: Ihr Stichtag 2027 oder 2028

Empfangen müssen Hausverwaltungen E-Rechnungen seit 2025, ab 2027 oder 2028 müssen sie Honorare selbst so abrechnen. Die Unterlage zeigt Ihren Stichtag, die Sonderfälle der Verwaltung und einen Fahrplan zum Abhaken.

E-Rechnung Pflicht ab 800.000 €: noch 67 TageWEG und MieteLeitfaden + Checkliste
  • Die Stufen 2025, 2027, 2028 mit Norm und der 800.000-€-Grenze
  • WEG als Rechnungsempfängerin und Verwalterhonorar als Dauerrechnung
  • Fahrplan in fünf Schritten von rechnung@ bis zum Archiv
  • Checkliste Eingang und Ausgang plus Tabelle: Was ist eine E-Rechnung?

2 Seiten · PDF · Stand 07.10.2026 · mit Quellen · kein Newsletter ohne Häkchen

Erste Seite der Unterlage „E-Rechnung in der Hausverwaltung: Was ab 2027 gilt“
2Seiten
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seit 2025

Empfang ist Pflicht

Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können, ohne Übergangsfrist. Ein normales E-Mail-Postfach genügt (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 40 und 62).

800.000 €

Grenze für 2027

Lag der Gesamtumsatz 2026 darüber, sind ab 01.01.2027 E-Rechnungen an Unternehmer Pflicht; sonst ab 01.01.2028 (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG).

250 €

Kleinbeträge bleiben frei

Rechnungen bis 250 € brutto dürfen dauerhaft auf Papier oder als PDF kommen (§ 33 Satz 4 UStDV).

Ihr Stichtag für die E-Rechnung

Vier Fragen, eine Antwort: ab wann Sie E-Rechnungen ausstellen müssen und wo Sie zuerst ansetzen. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Lag der Gesamtumsatz Ihrer Verwaltung 2026 über 800.000 € (netto, ohne Hausgeld der WEG)?

Können Sie XRechnung und ZUGFeRD heute empfangen und lesen?

Werden eingehende E-Rechnungen automatisch in Ihre Verwaltersoftware übernommen?

Rechnen Sie das Verwalterhonorar mit einer eigenen Rechnung ab?

…

Beantworten Sie die erste Frage

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025.

Quelle: § 27 Abs. 38 UStG; BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025; Stand 07.10.2026. Keine Steuerberatung.

Noch 67 Tage. Fangen Sie heute an.

Seit 2025 müssen Verwaltungen E-Rechnungen empfangen können, ab 2027 oder 2028 auch selbst ausstellen. Die Unterlage zeigt Stufen, Sonderfälle für WEG und Verwalterhonorar sowie einen Fahrplan mit Checkliste.

67Tage

bis 1. Januar 2027

  • Sofort per Mail, als PDF
  • Kein Newsletter ohne Häkchen
  • Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
E-Rechnung in der Hausverwaltung: Was ab 2027 gilt

2 Seiten · PDF · kostenlos

Schritt 1 von 3

Was verwalten Sie?

Damit die Unterlage zu Ihnen passt. Freiwillig.

Kurz beantwortet

Frei zum Nachlesen. Die Unterlage geht weiter: mit Checkliste und Fahrplan.

Muss eine WEG E-Rechnungen empfangen können?

Die WEG erbringt an ihre Eigentümer steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 13 UStG). Nach dem BMF gelten die E-Rechnungsregeln auch für Empfänger, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 17). Praktisch sollte die Verwaltung den Empfang für alle WEG einrichten. Ob eine einzelne WEG Unternehmerin ist, lassen Sie im Zweifel steuerlich prüfen.

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, der elektronisch verarbeitet werden kann (§ 14 Abs. 1 UStG), etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL. PDF ohne Datensatz, Scan und Foto sind sonstige Rechnungen.

Ab wann muss die Hausverwaltung das Verwalterhonorar als E-Rechnung stellen?

An Unternehmer, etwa vermietende Eigentümer, ab 01.01.2027, wenn der Gesamtumsatz der Verwaltung 2026 über 800.000 € lag, sonst ab 01.01.2028 (§ 27 Abs. 38 UStG). Für ein laufendes Pauschalhonorar genügt einmalig eine E-Rechnung als Dauerrechnung mit dem Vertrag als Anhang (Abschn. 14.1 Abs. 19 UStAE).

Braucht man ein eigenes Postfach für E-Rechnungen?

Nein. Ein E-Mail-Postfach reicht, ein gesondertes nur für E-Rechnungen ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 40). Eine feste Adresse wie rechnung@ erleichtert aber Zuordnung und Prüfung.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG). Aufbewahrt wird im empfangenen Format, bei der E-Rechnung mindestens der strukturierte Teil unverändert (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 60). Ein Ausdruck reicht nicht.

Tim GoebelGoebel & Partner Consulting, Dortmund. Berät Hausverwaltungen herstellerunabhängig bei Abläufen, Automatisierung und KI.

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